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EU-Führerschein

Mai 15th, 2008 Filed under: Führerschein von admin

Zum 01.01.1999 trat eine umfangreiche Neuregelung des Führerscheinrechts in Kraft. Hierbei wurde weitgehend auf die Wahrung des Besitzstands geachtet. Es ist kein Zwangsumtausch vorgesehen, so dass die bislang ausgestellten Führerscheine auch weiterhin gültig sind. Grob zusammengefasst gelten Einschränkungen für Personen über dem fünfzigsten Lebensjahr bezüglich über 7,5 Tonnen schwerer Lkw und schwerer Gespanne. Es gilt künftig eine Befristung der Fahrberechtigung auf das 50. Lebensjahr. Ein Umtausch des alten Dokuments in das neue ist dennoch auf Wunsch möglich gegen eine Gebühr von 24 Euro. Bei den örtlichen Straßenbehörden können diese beantragt werden. Im Hinblick auf die neuen Führerscheinklassen wird der neue EU-Führerschein für Klassen ausgestellt, die den alten entsprechen. Es sind Informationen in Form von Umtauschtabellen erhältlich in denen die entsprechende Umwandlung aufgeführt ist.

Vor allem für Auslandsaufenthalte wird der Umtausch der alten, eventuell schlecht lesbaren Bescheinigung in einen neuen Scheckkartenführerschein nahe gelegt. Die neuen Fahrerlaubnisklassen sind nicht in jedem Fall vollständig deckungsgleich mit den neuen Bezeichnungen der Klassen. Daher werden bei Umtausch Zusatzangaben in Form von dreistelligen Schlüsselzahlen vermerkt, damit dem Verkehrsteilnehmer möglichst keine Nachteile entstehen. Umstellungen der Führerscheinklasse 3 werden unbefristet erteilt. Ärztliche Untersuchungen sind hier nicht erforderlich. Umstellungen der Klasse 2 sind, wie bereits oben genannt, beschränkt. Ab 45 Jahren erhalten Führerscheinbesitzer eine fünfjährige Befristung. Künftig ist nicht nur bei Neuerwerb, sondern auch bei der Verlängerung von Fahrerlaubnissen ein ausreichendes Sehvermögen nachzuweisen. Für einige Führerscheinklassen gelten darüber hinaus ärztliche Bescheinigungen (für den Nachweis des Fehlens von eignungsausschließenden Erkrankungen) oder gar betriebs- und arbeitsmedizinischen Gutachten für das Vorliegen von Fahreignung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Fahreignung werden ebenfalls in Schlüsselzahlen vermerkt (Bsp.: 01 entspricht der Erfordernis einer Sehhilfe). So ein Führerschein kann auch imt Zuge der EU-Reformen im Ausland abgelegt werden. So ist es möglich einen EU-Führerschein in Polen zu bekommen.

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Der EU Führerschein – er stellt auch Mindestanforderungen

März 23rd, 2008 Filed under: Führerschein von admin

In der Fahrschule gut aufgepasst – Führerschein bestanden, oder etwa betrunken Auto gefahren und nun eine Nachschulung fällig – auch diese kann man in der Fahrschule absolvieren. Fahranfänger erhalten sie ihn sofort, lässt man ihn umschreiben, dann kostet das 24 Euro. Musste man zur Nachschulung, so kann man ihn sich nach der bestandenen Prüfung ja gleich ausstellen lassen – den EU Führerschein. Eingeführt wurde der EU Führerschein in Deutschland im Jahr 1999, wobei auf EU-Ebene bereits schon seit 1980 die Erste Richtlinie zur Harmonisierung des Führerschein Gesetz verabschiedet wurde. Die Zweite Richtlinie wurde 1991 verabschiedet. Für die Einführung ist dabei jeder EU-Staat selbst verantwortlich und muss diese Richtlinien in seinen eigenen Gesetzen über die Fahrerlaubnis integrieren. Wichtiger Fortschritt dabei ist die inzwischen unbefristete Anerkennung der der EU Führerscheine, und zwar auch wenn der Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der EU verlegt. Gleiches gilt, für den Tourismussektor. Der EU Führerschein ist dabei markant und leicht erkennbar. Es handelt sich nämlich um ein rosafarbenes Dokument im Scheckkartenformat.

Nicht minder wichtig in den Richtlinien sind die detaillierteren Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnis Prüfung, sowie die detaillierteren Mindestanforderungen an die Tauglichkeit der Fahr Erlaubnisbewerber und –Inhaber, die von EU-Staat zu EU-Staat wirklich sehr verschieden ist. Damit soll auch der so genannte Führerschein Tourismus unterbunden werden. Denn insbesondere um ehemaliger Inhaber einer Fahrerlaubnis, die wegen einer Trunkenheitsfahrt ihren Führerschein verloren haben, möchten sich damit den in Deutschland geltenden Richtlinien in deinem derartigen Fall (Stichwort MPU), entziehen. Die seit Januar 2007 geltende neue Führerscheinrichtlinie soll insbesondere in diesem Bereich wieder Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit schaffen.

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Führerschein in Gefahr? Der Bußgeldkatalog gibt Auskunft

März 10th, 2008 Filed under: Führerschein von admin

Wer es geschafft hat und im Besitz des Führerscheins ist, der ist verpflichtet, sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass er sich und andere nicht gefährdet und sich an die auf den Straßen geltenden Verkehrsregeln zu halten. Wird dem zuwider gehandelt und die Polizei oder ein fest stationierter Blitzer können eine Geschwindigkeitsübertretung oder eine andere Verkehrsverletzung nachweisen, dann kann das schnell ganz teuer werden. Im Bußgeldkatalog sind alle Verkehrsvergehen aufgelistet, für die es Punkte in Flensburg gibt. Bei 18 Punkten ist der Führerschein weg und das kann schnell gehen. Besonders Verkehrsrowdys, also Raser, Drängler und Fahrer, die unter Alkohol oder Drogen fahren haben, wenn sie mehrmals erwischt werden, ihr Punktekonto schnell voll. Wer beispielsweise auf der Autobahn, bei ausgeschilderten 60 km mit 120 km durchrauscht, dem werden 4 Punkte in Flensburg eingetragen, er zahlt 150 Euro Bußgeld laut Bußgeldkatalog und bekommt einen Monat Fahrverbot auferlegt.

Nach den neuen Richtlinien wird ein Kraftfahrer schon wenn er 8 Punkte gesammelt hat schriftlich unterrichtet und verwarnt. Bei 14 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, durch die Teilnahme an so einem Seminar, dass nicht ganz billig ist, kann der Verkehrssünder, wenn er freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt, 2 Punkte von seinem Punktekonto abbauen. Das ist sinnvoll, de! nn mit 14 Punkten ist es nicht mehr weit weg bis zum Führerscheinentzug. Besonders hart ist es für Fahranfänger, seit August gilt für sie die 0,00 Promille Regel. Sie haben ihren Führerschein nur auf Probe. Wer schon in der Probezeit als Verkehrssünder auffällig wird, für den kann sich diese um zwei weitere auf vier Jahre verlängern. Laut Bußgeldkatalog gilt, dass alle Verkehrsdelikte, die mindestens mit 40 Euro geahndet werden, in das Verkehrszentralregister eingetragen werden. Wer sich über seinen Punktestand informieren möchte kann eine entsprechende Anfrage nach Flensburg stellen. Formulare gibt’s im Internet.

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