Zum 01.01.1999 trat eine umfangreiche Neuregelung des Führerscheinrechts in Kraft. Hierbei wurde weitgehend auf die Wahrung des Besitzstands geachtet. Es ist kein Zwangsumtausch vorgesehen, so dass die bislang ausgestellten Führerscheine auch weiterhin gültig sind. Grob zusammengefasst gelten Einschränkungen für Personen über dem fünfzigsten Lebensjahr bezüglich über 7,5 Tonnen schwerer Lkw und schwerer Gespanne. Es gilt künftig eine Befristung der Fahrberechtigung auf das 50. Lebensjahr. Ein Umtausch des alten Dokuments in das neue ist dennoch auf Wunsch möglich gegen eine Gebühr von 24 Euro. Bei den örtlichen Straßenbehörden können diese beantragt werden. Im Hinblick auf die neuen Führerscheinklassen wird der neue EU-Führerschein für Klassen ausgestellt, die den alten entsprechen. Es sind Informationen in Form von Umtauschtabellen erhältlich in denen die entsprechende Umwandlung aufgeführt ist.

Vor allem für Auslandsaufenthalte wird der Umtausch der alten, eventuell schlecht lesbaren Bescheinigung in einen neuen Scheckkartenführerschein nahe gelegt. Die neuen Fahrerlaubnisklassen sind nicht in jedem Fall vollständig deckungsgleich mit den neuen Bezeichnungen der Klassen. Daher werden bei Umtausch Zusatzangaben in Form von dreistelligen Schlüsselzahlen vermerkt, damit dem Verkehrsteilnehmer möglichst keine Nachteile entstehen. Umstellungen der Führerscheinklasse 3 werden unbefristet erteilt. Ärztliche Untersuchungen sind hier nicht erforderlich. Umstellungen der Klasse 2 sind, wie bereits oben genannt, beschränkt. Ab 45 Jahren erhalten Führerscheinbesitzer eine fünfjährige Befristung. Künftig ist nicht nur bei Neuerwerb, sondern auch bei der Verlängerung von Fahrerlaubnissen ein ausreichendes Sehvermögen nachzuweisen. Für einige Führerscheinklassen gelten darüber hinaus ärztliche Bescheinigungen (für den Nachweis des Fehlens von eignungsausschließenden Erkrankungen) oder gar betriebs- und arbeitsmedizinischen Gutachten für das Vorliegen von Fahreignung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Fahreignung werden ebenfalls in Schlüsselzahlen vermerkt (Bsp.: 01 entspricht der Erfordernis einer Sehhilfe). So ein Führerschein kann auch imt Zuge der EU-Reformen im Ausland abgelegt werden. So ist es möglich einen EU-Führerschein in Polen zu bekommen.